Schulrechtlicher Status von KUS
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat KUS einem Schulbesuch im Ausland gleichgestellt. Dies bedeutet, dass für die Schülerinnen und Schüler, die an KUS teilnehmen, die gleichen schulrechtlichen Regelungen zutreffen wie für Schüler, die im Ausland eine Schule besuchen.
Nach der Gymnasialschulordnung (GSO) gelten in Bayern folgende Regelungen:
Vorrücken bei Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland: Bei KUS Schülerinnen und Schülern, für die eine Vorrückungsentscheidung nicht getroffen werden kann, weil sie zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt waren, wird auf Antrag das Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe gestattet, wenn eine Schule im Ausland ordnungsgemäß besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird (§ 35 (1) GSO). Voraussetzung ist, dass im der Beurlaubung vorangegangenen Schuljahr das Klassenziel erreicht wurde (§ 35 (2) GSO).
Latinum
Die Voraussetzungen für das Latinum werden am G8 über den Pflichtunterricht im Fach Latein als erster oder als zweiter Fremdsprache am Ende von Jahrgangsstufe 10 erworben, wenn mindestens die Note „ausreichend” erzielt wird.
Schüler, die zum Schulbesuch im Ausland in der Jahrgangsstufe 10 (G8) beurlaubt sind, können das Latinum über eine von der Schule entworfene Feststellungsprüfung zum Beispiel am Ende der Jahrgangsstufe 9 erwerben. (vgl. KMBek vom 16. März 2007, veröffentlicht im KWMBl I Nr. 8/2007, § 55(4) GSO).
Teilnahmebestätigung/Bestätigung über erbrachte Leistungen
Die Schülerin/der Schüler erhält nach Beendigung des Projektes eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen.